Recht

Im Bereich der Kirchenmusik gelten im Wesentlichen die gleichen Arbeitsrechtsregelungen, die auch für alle anderen Mitarbeitenden in der Kirche gelten. Die kirchenspezifischen Regelungen werden durch die allgemein geltenden Bundesgesetze ergänzt.

Zu den allgemeinen Regelungen treten zahlreiche speziellen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen hinzu, die den kirchenmusikalischen Dienst betreffen.

Die Beratung unserer Mitglieder in fachlichen aber auch dienstrechtlichen Fragen gehört zu unseren wesentlichen Aufgaben.

Wir verweisen an dieser Stelle auf das ausführliche Internetportal www.KirchenmusikRecht.de mit ausführlichen Informationen zu den relevanten Rechtsgrundlagen, interessanten Urteilen und Entscheidungen sowie einem umfassenden Download-Angebot.

Das Portal finden Sie hier.


Kirchenmusikrecht - Handbuch für den kirchenmusikalischen Dienst

Neben der musikalisch-fachlichen Qualifikation ist die Kenntnis über Rechte und Pflichten innerhalb eines Anstellungsverhältnisses sowie im Rahmen der Wahrnehmung von kirchenmusikalischen Vertretungsdiensten wichtig.

Das Handbuch für den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland-Westfalen-Lippe gibt umfassend Antworten auf häufige Fragestellungen im Zusammenhang mit dem kirchlichen Dienst und ist Ratgeber für den kirchenmusikalischen Alltag.

Im Oktober erscheint die aktualisierte und erweiterte Auflage des Handbuches.
Dabei wurde der Inhalt auf das gesamte Tarifgebiet des BAT-KF erweitert und umfasst damit neben der Evangelischen Kirche im Rheinland auch die Evangelische Kirche von Westfalen sowie die Lippische Landeskirche.

Ausführliche Informationen zur Veröffentlichung finden Sie hier.

 


Kirchliches Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht gilt mit seinen Grundsätzen auch in der Kirche - allerdings mit Abweichungen: Betriebsräte heißen im kirchlichen Bereich Mitarbeitervertretungen, an die Stelle von Arbeitgebern und Arbeitnehmern tritt die Dienstgemeinschaft. Arbeitsrechtliche Regelungen werden auf dem "Dritten Weg" getroffen.

Für das Arbeitsrecht der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Besonderheiten ergeben sich dabei aus der Kirchenautonomie des Artikels 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit den Artikeln 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Sie betreffen vor allem das Tarifvertragsrecht sowie das Betriebsverfassungsrecht.

Die Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) schließen in der Regel keine Tarifverträge zur Regelung des Inhaltes, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ab. Dies ist vor allem darin begründet, dass der kirchliche Dienst als Dienstgemeinschaft verstanden wird, die eine Tarifauseinandersetzung (vor allem einen Streik) ausschließt.

Es wurde daher der so genannte "Dritte Weg" entwickelt, der die Funktion der Tarifvertragsparteien einer Arbeitsrechtlichen Kommission zuweist. Diese paritätisch von Dienstgebern und Dienstnehmern besetzte Kommission regelt die Arbeitsbedingungen der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Beschluss (Arbeitsrechtsregelungen). Zur Konfliktlösung ist die verbindliche Entscheidung einer Schiedskommission (Schlichtungsstelle) vorgesehen, die ebenfalls paritätisch besetzt ist, der aber außerdem ein übereinstimmend gewählter neutraler Vorsitzender angehört.

Die Bezeichnung "Dritter Weg" ergibt sich daraus, dass es die dritte Möglichkeit der Regelung von Arbeitsbedingungen neben der einseitigen Festlegung durch die kirchlichen Gesetzgeber (Synoden) und durch Tarifverträge ist.

Das Verfahren für diese Arbeitsrechtssetzung ist durch Arbeitsrechtsregelungsgesetze geregelt. Für die Evangelische Kirche im Rheinland gilt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) vom 11. Januar 2002. Danach wird das Arbeitsrecht der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche gestaltet durch die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission. Ihr gehören neun Vertreterinnen und Vertreter der Landeskirchen und deren Diakonischer Werke sowie neun Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitervereinigunen an.

Auch das Betriebsverfassungsgesetz sowie die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, die die Bildung von Betriebsräten bzw. von Personalräten vorschreiben und deren Aufgaben regeln, gelten nicht im Bereich der Kirchen. Diese haben ihr Mitbestimmungsrecht in eigenen Kirchengesetzen geregelt, die die Bildung von Mitarbeitervertretungen vorsehen, die allerdings den außerkirchlichen Betriebs- und Personalräten unter Berücksichtigung der kirchlichen Besonderheiten entsprechen.

Um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung des Mitarbeitervertretungsgesetzes zu erreichen, hat die Evangelische Kirche in Deutschland ein Mitarbeitervertretungsgesetz erlassen, welches die meisten Landeskirchen der EKD (teilweise mit Ergänzungen und Änderungen) für sich übernommen haben.